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AGB’s Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Verkaufsbedingungen

1. Abnahme und Abnahmeverzug

Wenn der Kunde den Gegenstand nicht fristgerecht abnimmt, ist der Unternehmer berechtigt, ihm eine angemessene Frist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten. Sofern die nicht fristgerechte Abnahme auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, ist der Unternehmer berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass er die jeweilige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Unternehmer eine angemessene Entschädigung fordern. Dem Kunden bleibt jedoch ausdrücklich die Möglichkeit offen, den Nachweis anzutreten, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden ent­standen ist. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

2. Mängelansprüche und Haftung

2.1 Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenstän­den und wenn der Kunde Unternehmer ist ein Jahr, im Übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen und beim Unterneh­mer­rückgriff aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes. Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

2.2 Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unver­hältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in man­gel­freiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berück­sichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte.

Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nach­erfül­lung; auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten verwei­gern.

Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Kunden im Rahmen eines Rücktritts die mangelhafte Sache herausver­langen und Wertersatz für die gezogenen Nut­zungen fordern.

Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeit­anteilige lineare Wertminde­rung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und vor­aus­sichtlicher Gesamt­nut­zungsdauer unter Berücksichtigung der Mangelhaf­tigkeit der Sache an.

2.3 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, dann steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt zu. Ent­scheidet sich der Kunde für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sa­che zurück zu gewähren und Wertersatz für die gezoge­nen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt I. 2.2 Absatz 4 entspre­chend.

2.4 Werden vom Kunden Mängelansprüche geltend gemacht, muss er den Erwerb des Kaufge­genstandes durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise nachweisen.

II. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1 An zum Angebot des Unternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeich­nungen usw. behält sich der Unternehmer Eigentums- und Ur­heberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Unternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sons­tige Weise miss­bräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kunden­individuell er­stellte Unterla­gen unaufgefordert und in allen ande­ren Fällen nach Aufforderung unverzüg­lich zurückzu­senden.

2. Termine

2.1 Der Unternehmer kommt bei fest vereinbarten Liefer- und Fertigstellungsterminen dann in Verzug, wenn er das den Verzug begründende Ereignis auch zu vertreten hat. Als solche Umstände, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, sind auch Än­derungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftrags­durchführung notwendig sind.

3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird in dem Fall, dass keine Mängelansprüche vor­lie­gen, der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung ge­stellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

4. Mängelansprüche, Verjährung und Haftung

4.1 Für Mängelansprüche beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im Übrigen zwei Jahre.

4.2 Der Unternehmer kann die Nacherfüllung oder auch die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Stellt der Unternehmer Ersatz, kann er vom Kunden die Herausgabe der mangelhaften Ware und Wertersatz für die ge­zogenen Nutzungen verlangen. Für die Ermittlung des Wertes gilt I. 2.2 Absatz 4 entspre­chend.

4.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermes­sen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durch­füh­rung der Repa­ratur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfü­gung steht. Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Un­ter­nehmer von der Mängel­haftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, dass der Unter­neh­mer eine externe Datensiche­rung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt.

4.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Fehlschlagen der Nacherfüllung auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Pflicht beruht; in diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des typischerweise eintretenden, vorher­sehbaren Schadens begrenzt.

5. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen

Sachen

5.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfand­recht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatz­teillieferun­gen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem im Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprü­che aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche un­bestritten oder rechtskräftig sind.

5.2 Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforde­rung abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes La­gergeld be­rechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach drei Monaten, entfällt eine wei­tere Auf­bewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädi­gung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Ver­kaufsandro­hung zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf die­ser Frist zur Deckung sei­ner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwai­ger Mehrer­lös ist dem Kunden zu erstatten.

5.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fort­schreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Ar­beiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Unterneh­mer anzufordern und bin­nen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

1. Preise und Zahlungsbedingungen

1.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehr­wertsteuer.

1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahl­bar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wech­sel wer­den nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Verein­barung.

1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.

1.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Unternehmen anerkannt worden sind.

2. Eigentumsvorbehalt

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Unternehmers bis zur Erfül­lung sämtlicher ihm aus diesem Vertrag mit dem Kunden zustehenden Ansprüche. Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen Montageverträ­gen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung nach­träglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer unzu­mutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist.

Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Abs. 3 dürfen bis zur Erfüllung der Ansprü­che aus dem Eigentumsvorbehalt die vom Eigen­tumsvorbe­halt erfassten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Siche­rungsübereignung und Verpfändung untersagt.

Ist der Kunde Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnli­chen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich sämtli­cher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an den Unter­nehmer abgetreten werden.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentums­vorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unter­nehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit ange­messener Frist unter Verrech­nung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde.

Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmer­pfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentums­vorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbe­haltsware aufge­wendet werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigen­tumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen War­tungsar­beiten und erforderlichen Instand­setzungen unverzüglich ausführen zu lassen.

Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

3. Haftung – Haftungsausschlüsse

Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch Be­schädi­gung, falschen Anschluss, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Verschleiß, Über­beanspruchung me­chanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsge­mäßen Gebrauch, Ver­schmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde nicht unver­züglich, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels ange­zeigt hat.

4. Allgemeines

Ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

5. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprü­che aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichts­stand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Ge­richtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnli­cher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageer­hebung nicht bekannt ist.

IV. Informationen zur Online-Streitbeilegung:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/

Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.

V. Vertragsbedingungen Nutzungsvereinbarung

Nutzungsvereinbarung

VI. Vertragsbedingungen Servicevertrag

Servicevertrag

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